Einladung
zum Vortrag am
Donnerstag, 27.03.2025, um 18:30 Uhr
von Rechtsanwalt Gernot Lehr
zum Thema: Grenzen der Pressearbeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten
im Hörsaalzentrum Saal 6 (2. OG), Campus Westend der Goethe-Universität Frankfurt, Theodor-W.-Adorno-Platz 1.
Anreise: Vom Hauptbahnhof mit S-Bahnen 1/2/3/4/5/6/8/9 bis Hauptwache, dann mit der U-Bahn 1/2/3 bis Holzhausenstraße, dann 10 Min. Fußweg oder mit der S-Bahn 1/2/3/4/5/6 /8/9 bis Konstablerwache, dann mit dem Bus Linie 36 (Richtung Westbahnhof) bis Uni Campus Westend.
Zum Vortrag
Die Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaften, verlief in Wellenbewegungen. Nach einer Phase der medialen Verschlossenheit der Justiz begann, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der presserechtlichen Auskunftsansprüche, eine Phase der sehr intensiven Medienarbeit von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten. Inzwischen ist wieder eine gewisse Zurückhaltung erkennbar. Welche Grenzen und zugleich rechtliche Verpflichtungen bestehen für die Justizbehörden in Strafverfahren, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat? Welcher verfahrensrechtliche Schutz besteht für die Betroffenen dieser Medienarbeit? Unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Detaillierungsgrad dürfen die grundrechtsverpflichteten Justizbehörden Betroffene an den Pranger der Medienöffentlichkeit stellen? Mit diesen Fragestellungen wird sich der Vortrag und die anschließende Diskussion auseinandersetzen.
Zum Referenten
Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in Bonn und München. 1982 Erstes, 1986 Zweites Juristisches Staatsexamen. Von 1981 bis 1985 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kirchenrecht und öffentliches Recht der Universität Bonn, Prof. Dr. Schlaich. 1986 Referendariat im Justiziariat einer Rundfunkanstalt. 1987 Eintritt in die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte PartG mbB, Bonn. Langjähriger Lehrbeauftragter für Medienrecht an den Universitäten Bonn und Mainz.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Der Vorstand
FJG-Einladung Vortrag RA Lehr 27-3-2025
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